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Recht und Fristen

Der 2. Dezember 2026 und der 12. Januar 2027: drei Abläufe, die vor beiden Fristen tragen

Die Verordnung, die im Juli 2026 die Hochrisiko-Fristen des AI Act verschoben hat, legt gleichzeitig zwei Pflichten auf den 2. Dezember 2026. Gut sechs Wochen später endet beim Anbieterwechsel jedes Entgelt. Dieser Artikel ordnet beide Termine ein, zeigt drei Abläufe dazu und benennt genau, wen die Pflichten treffen und wen nicht.

Recht und Fristen Lesezeit: 12 Minuten

Kurz gesagt

  • Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 hat die Hochrisiko-Fristen des AI Act, also der europäischen Verordnung über künstliche Intelligenz, auf den 2. Dezember 2027 und den 2. August 2028 verschoben.1 Fast überall wurde das als Entwarnung gelesen.
  • Dieselbe Verordnung legt zwei Pflichten auf den 2. Dezember 2026. Anbieter von Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis dahin die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 erfüllen.2 Und zwei neu eingefügte Verbote gelten ab genau diesem Tag.3
  • Gut sechs Wochen später, am 12. Januar 2027, dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für einen Anbieterwechsel kein Entgelt mehr verlangen, die Entgelte für das Ausleiten der eigenen Daten eingeschlossen.4
  • Nach Eurostat setzten 2025 19,95 % der Unternehmen in der EU ab zehn Beschäftigten künstliche Intelligenz ein.5 Für die meisten davon trifft der 2. Dezember 2026 den Lieferanten und nicht sie selbst, und genau diese Unterscheidung macht der hintere Teil dieses Artikels.

Was sich im Juli geändert hat, und was dabei untergegangen ist

Am 8. Juli 2026 haben Parlament und Rat die Verordnung (EU) 2026/1744 angenommen, die Digital-Omnibus-Verordnung zur künstlichen Intelligenz. Veröffentlicht wurde sie am 24. Juli 2026, in Kraft ist sie seit dem 27. Juli 2026.1 Die Schlagzeile war überall dieselbe: Die Pflichten für Hochrisikosysteme kommen später. Das stimmt, und es ist die halbe Nachricht. Die andere Hälfte steht in denselben beiden Artikeln, die die Verschiebung tragen, und sie zeigt in die entgegengesetzte Richtung.

Der neue Artikel 111 Absatz 4 lautet sinngemäss: Anbieter von KI-Systemen, einschliesslich solcher mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Massnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen.2 Artikel 50 Absatz 2 verlangt, dass die Ausgaben eines solchen Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Der Vorbehalt, soweit technisch möglich und gemessen am allgemein anerkannten Stand der Technik, gehört dabei nicht zur Kennzeichnung selbst, sondern zu den technischen Lösungen, mit denen sie erzeugt wird. Die Pflicht entfällt, soweit das System eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung erfüllt oder die Eingabedaten oder deren Bedeutung nicht wesentlich verändert.6 Artikel 111 Absatz 4 ist eine Übergangsregel für den Bestand, und sie läuft in drei Monaten ab.

Der neue Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a setzt zwei neu eingefügte Verbote auf den 2. Dezember 2026, während der übrige Teil von Kapitel II schon seit dem 2. Februar 2025 gilt.3 Buchstabe ba verbietet KI-Systeme, die realistische Inhalte erzeugen oder manipulieren, in denen intime Körperteile einer bestimmbaren Person oder eine an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligte bestimmbare Person dargestellt werden, ohne dass diese Person ausdrücklich zugestimmt hat. Buchstabe bb betrifft die Erzeugung oder Manipulation von Material im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern.7 Der Bussgeldrahmen für Verstösse gegen Artikel 5 reicht bis 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes, für Verstösse gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 bis 15 Mio. EUR oder 3 %.8

Der zweite Termin steht in einem anderen Gesetz und wird noch seltener genannt. Nach Artikel 29 Absatz 1 des Data Act dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten ab dem 12. Januar 2027 kein Wechselentgelt mehr erheben.4 Wechselentgelt meint dabei mehr, als das Wort vermuten lässt: alle Entgelte für die Handlungen beim Wechsel, ausdrücklich einschliesslich der Gebühren für das Ausleiten der eigenen Daten, nicht aber die regulären Nutzungsentgelte und nicht die Vertragsstrafen für eine vorzeitige Kündigung.9 Am 25. Juni 2026 hat die Europäische Kommission vorläufig festgestellt, dass zwei grosse Cloud-Dienste als Torwächter eingestuft werden sollten, und das ausdrücklich mit Bindungswirkung und hohen Wechselkosten begründet.10 Wie gross die Abhängigkeit ist, zeigt die amtliche Statistik: 2025 bezogen 52,74 % der Unternehmen in der EU ab zehn Beschäftigten bezahlte Cloud-Dienste, und 77,53 % von ihnen gelten nach der Eurostat-Einstufung als in hohem Mass abhängig, weil sie anspruchsvolle Cloud-Dienste beziehen.11

  1. 8. Juli 2026: die Hochrisiko-Fristen werden verschoben
  2. 2. Dezember 2026: Kennzeichnung im Bestand, zwei neue Verbote
  3. 12. Januar 2027: kein Wechselentgelt mehr
  4. 2. Dezember 2027 und 2. August 2028: Hochrisiko nach Anhang III und Anhang I
Vier Termine auf einer Linie. Der Aufschub betrifft die hinteren beiden, im Kalender fehlen meist die vorderen.

Wen es trifft, und woran Sie das erkennen

Die erste Frage ist nicht, was zu tun ist, sondern in welcher Rolle Ihr Unternehmen steht. Der AI Act kennt Anbieter und Betreiber und meint damit zwei verschiedene Pflichtenkreise. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet.12 Die Frist am 2. Dezember 2026 aus Artikel 111 Absatz 4 richtet sich an Anbieter. Wer ein Modell einkauft und im eigenen Unternehmen nutzt, ist zunächst Betreiber.

Die Grenze verläuft aber nicht am Kaufbeleg. Wer ein zugekauftes System unter eigenem Namen bereitstellt, etwa als Auskunftsdienst auf der eigenen Webseite oder als Werkzeug für Kundinnen und Kunden, nimmt es unter eigenem Namen in Betrieb und wird damit selbst Anbieter im Sinne der Verordnung.12 Das ist der Weg, auf dem ein Betreiber in eine Anbieterpflicht rutscht, und er kommt häufiger vor, als es in Projektplänen steht. Prüfen Sie deshalb zuerst, unter wessen Namen ein System nach aussen auftritt, und erst danach, welche Frist gilt.

Die zweite Frage ist, wer den Prüfaufwand trägt. Eine Erhebung von Bitkom Research zum Datenschutz nach der DSGVO unter 603 telefonisch befragten Unternehmen in Deutschland ab 20 Beschäftigten hält fest, dass bei 77 % das Ausrollen neuer Werkzeuge die Prüfung immer neu in Gang setzt, dass 82 % Unklarheiten bei den genauen Vorgaben sehen und dass 54 % eine uneinheitliche Auslegung innerhalb der EU beklagen.13 Diese Erhebung stammt von einem Branchenverband, und wir geben sie als das aus, was sie ist. Die Gegenzahl aus derselben Erhebung gehört daneben: 53 % halten den europäischen Datenschutz im internationalen Vergleich für einen Vorteil bei der Entwicklung von KI, 36 % für einen Nachteil.14

Wer Was die Frist auslöst Was EU Cowork AI dort beiträgt
Unternehmen, die ein KI-System unter eigenem Namen bereitstellen Artikel 50 Absatz 2 gilt unmittelbar; nur für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gibt Artikel 111 Absatz 4 Zeit bis zum 2. Dezember 2026 Protokolleintrag je Aufruf mit Modell, Zeitpunkt und Person, exportierbar; die maschinenlesbare Kennzeichnung selbst leistet der Anbieter des Modells
Kommunikation, Marketing und Redaktion Artikel 50 Absatz 4: Offenlegung bei Deepfakes und bei veröffentlichtem Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Verlauf und Fundstellen je Entwurf, damit menschliche Überprüfung und redaktionelle Verantwortung belegbar bleiben
Einkauf und Informatikleitung Data Act: ab dem 12. Januar 2027 kein Wechselentgelt, dazu Ausstiegsklauseln, die schon heute im Vertrag stehen müssen MIT-Lizenz, Quellcode folgt demnächst, Selbstbetrieb ohne Lizenzkosten, Export von Wissensbasen, Gesprächsverläufen und Audit-Log
Recht, Datenschutz und Compliance Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben ba und bb ab dem 2. Dezember 2026, mit einem Bussgeldrahmen bis 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes Rechte pro Werkzeug und pro Modell in der Reihenfolge Nutzer, Rolle, Gruppe, Voreinstellung des Servers, jeder Aufruf im Audit-Log
Öffentliche Verwaltung und ihre Lieferanten Beschaffungsunterlagen fragen Verarbeitungsort, Ausstieg und Unterauftragsverarbeiter ab, oft vor der gesetzlichen Frist Betrieb in den ISO-27001-zertifizierten Rechenzentren von Green in Lupfig oder auf dem eigenen Server, wobei die Zertifizierung die Rechenzentren betrifft und nicht uns, dazu Subprozessorenliste und Auftragsverarbeitungsvertrag

Die Abhängigkeit ist dabei kein Gefühl. In der DIHK-Digitalisierungsumfrage 2026, einer Verbandsumfrage mit 4'686 Rückmeldungen, sehen sich 68 % der Unternehmen bei künstlicher Intelligenz weitgehend oder vollkommen abhängig, bei Cloud-Diensten 55 %.15 Bei den Unternehmen ohne KI-Einsatz hat nur ein kleiner Teil den Einsatz je erwogen, nämlich 14,21 %, und nur innerhalb dieser Gruppe stehen fehlende Expertise mit 70,89 %, unklare Rechtsfolgen mit 52,52 % und Datenschutzbedenken mit 48,83 % obenauf.16 Diese Anteile gelten für diese Gruppe und für niemanden sonst. Die Tabelle darüber ordnet die beiden Termine fünf Gruppen zu.

Anwendungsfall 1: nachweisen, was wann von welchem Modell erzeugt wurde

Eine Kundenmitteilung geht hinaus, drei Wochen später fragt jemand, ob der Text von einem Modell stammt und von welchem. Heute ist die Antwort eine Rekonstruktion aus Erinnerung und Postfach. Im KI-Arbeitsplatz steht sie im Audit-Log, dem fortlaufenden Protokoll aller Aufrufe: welches Modell, welcher Zugang, welcher Zeitpunkt, welche Person, welche Wissensbasis. Sie exportieren den Ausschnitt, der zum Vorgang gehört, und legen ihn zur Akte.

Das ist nicht nur Ordnung, sondern der Nachweis, an dem eine der Ausnahmen in Artikel 50 Absatz 4 hängt. Wer Text veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss offenlegen, dass er künstlich erzeugt wurde, es sei denn, der Inhalt wurde einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen und eine natürliche oder juristische Person trägt dafür die redaktionelle Verantwortung.17 Diese Ausnahme ist keine Behauptung, sondern eine Tatsachenfrage. Wer sie in Anspruch nimmt, sollte zeigen können, wer wann geprüft hat.

  1. Anfrage, gewähltes Modell und gewählte Wissensbasis
  2. Protokolleintrag bei jedem Aufruf, auf Ihrem Server
  3. Export des Ausschnitts, der zum Vorgang gehört
Der Nachweis entsteht beim Arbeiten und nicht erst beim Suchen danach.

Die Grenze dazu, deutlich gesagt: Ein Protokolleintrag ist keine maschinenlesbare Kennzeichnung im Sinne von Artikel 50 Absatz 2. Diese Kennzeichnung muss am Ausgabeinhalt selbst hängen, und sie zu erzeugen ist Sache des Anbieters des jeweiligen Modells und nicht unsere. Das Audit-Log sieht ausserdem nur, was über EU Cowork AI läuft. Es erstellt kein Inventar der KI-Systeme in Ihrem Unternehmen und findet nichts, was daneben benutzt wird.

Anwendungsfall 2: einmal prüfen statt bei jedem Werkzeug erneut

Der Ablauf, den fast jedes Unternehmen kennt: Eine Abteilung will ein neues Werkzeug, und die Prüfung beginnt von vorn. Auftragsverarbeitungsvertrag, technische und organisatorische Massnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Verarbeitungsort, Löschfristen, Rollen und Rechte. Beim nächsten Werkzeug dasselbe. In der genannten Verbandserhebung zum Datenschutz setzt bei 77 % der Unternehmen das Ausrollen neuer Werkzeuge die Prüfung immer neu in Gang.13

Der Arbeitsablauf dagegen: Sie prüfen einmal die Instanz, also die eine Installation, die für Ihr Unternehmen betrieben wird, und danach nur noch die Zusätze. Über 100 Modelle stehen über einen Zugang bereit, EU-seitig verarbeitet über EuRouter, dazu die Anthropic-Modelle über Amazon Bedrock im europäischen Profil. Fremdsysteme kommen über MCP dazu, das Model Context Protocol, einen offenen Standard für die Anbindung externer Systeme. Jeder Konnektor, also jede einzelne Anbindung an ein solches Fremdsystem, bringt Rechte pro Werkzeug mit, und jeder Aufruf landet im Protokoll. Welche Software sich heute anbinden lässt, steht auf der Seite Integrationen.

  1. Eine Instanz, einmal geprüft
  2. Modelle und Konnektoren als Zusätze, jeder mit eigenen Rechten
  3. Ein Vertragswerk, eine Subprozessorenliste, ein Protokoll
Aus vielen vollständigen Prüfungen wird eine Prüfung und eine Reihe kleiner Ergänzungen.

Die Grenze: Die Prüfung entfällt nicht, sie wird kleiner und sie verschiebt sich. Jedes neue Modell im Katalog und jeder neue Konnektor bleibt prüfpflichtig, und die Verantwortung für den Einsatz bleibt beim Betreiber. Wir liefern die Unterlagen an einer Stelle, im Auftragsverarbeitungsvertrag und in der Subprozessorenliste. Wer daraus liest, die Anforderungen seien damit erledigt, liest falsch.

Anwendungsfall 3: den Ausstieg vorbereiten, bevor er gebraucht wird

Nehmen Sie den Vertrag Ihres heutigen Cloud- oder KI-Dienstes und lesen Sie ihn gegen die Artikel 23 und 25 des Data Act. Steht dort eine maximale Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels, die zwei Monate nicht überschreitet? Eine Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen? Eine abschliessende Aufzählung der Daten, die sich ausleiten lassen? Ein Abrufzeitraum von mindestens 30 Kalendertagen nach dem Übergang?18 Wo eine dieser Angaben fehlt, haben Sie Ihre Frage für den 12. Januar 2027 bereits gefunden.

Der zweite Teil ist eine Übung und keine Klausel. Sie exportieren Wissensbasen, Gesprächsverläufe, Konten und das Audit-Log, richten eine zweite Instanz ein und lesen alles dort wieder ein. EU Cowork AI steht unter MIT-Lizenz, der Selbstbetrieb kostet nichts ausser der eigenen Infrastruktur, und genau deshalb lässt sich dieser Weg ohne Verhandlung mit uns proben, sobald das Release-Repository veröffentlicht ist. Bis dahin steht die vollständige Installationsanleitung unter Selbst betreiben. Wer den Ausstieg einmal geübt hat, verhandelt anders.

  1. Vertrag gegen die Artikel 23 und 25 lesen
  2. Export von Wissensbasen, Verläufen, Konten und Protokoll
  3. Einlesen auf einer zweiten Instanz, unter MIT-Lizenz
Der Ausstieg wird geprobt, solange niemand ihn braucht.

Die Grenze: Ein geglückter Export ist eine technische Aussage und keine rechtliche. Der Data Act verbietet Entgelte, er verbietet keinen Aufwand, und er macht aus zwei Systemen keine gleiche Funktion. Was ein Wechsel wirklich kostet, steht in Arbeitstagen und nicht in einer Rechnungsposition.

Grenzen, Gegenrede und was hier nicht steht

Zuerst die Unterscheidung, an der dieser Artikel scheitern würde, wenn er sie nicht sauber macht. Artikel 50 Absatz 2 ist eine Anbieterpflicht, ebenso Absatz 1. Die Betreiberpflichten stehen in den Absätzen 3 und 4.17 Die Frist am 2. Dezember 2026 aus Artikel 111 Absatz 4 trifft daher Anbieter von Bestandssystemen und nicht die Unternehmen, die diese Systeme einsetzen. Auch die beiden neuen Verbote treffen Betreiber nur in einem engen Fall: Nach Artikel 5 Absatz 1a Buchstabe b ist die Verwendung nur dann verboten, wenn der Betreiber das System zum Zweck der Erzeugung oder Manipulation solchen Materials einsetzt.7 Wer diesen Unterschied verwischt, verkauft Angst statt Auskunft.

Zweitens, gegen den Strich der meisten Beiträge zu diesem Thema: Die Pflicht zur KI-Kompetenz aus Artikel 4 wurde abgeschwächt und nicht verschärft. Anbieter und Betreiber ergreifen Massnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen, und seit Juli 2026 steht ausdrücklich im Gesetzestext, dass diese Verpflichtung niemanden dazu verpflichtet, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.19 Wer Ihnen eine harte Schulungspflicht mit Nachweiszwang verkauft, zitiert eine Fassung, die nicht mehr gilt. Massnahmen bleiben sinnvoll, nur ist die Rechtslage eine andere als beworben.

  1. Anbieter: Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2
  2. Betreiber: Offenlegung nach Artikel 50 Absatz 4
  3. Wer unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, wird selbst Anbieter
  4. Die neuen Verbote treffen Betreiber nur bei zweckgerichteter Verwendung
Zwei Rollen, zwei Pflichtenkreise. Der 2. Dezember 2026 trifft die eine, nicht beide.

Drittens der Data Act, und hier gilt dasselbe in die andere Richtung. Verboten sind ab dem 12. Januar 2027 Entgelte, nicht Aufwand. Die Übergangsfrist von 30 Kalendertagen ist nicht absolut: Ist sie technisch nicht durchführbar, meldet der Anbieter das innerhalb von 14 Arbeitstagen, begründet es und nennt eine alternative Frist von höchstens sieben Monaten.20 Artikel 31 nimmt Dienste, deren wesentliche Merkmale überwiegend für einen einzelnen Kunden gebaut wurden und die nicht in grossem Umfang im Katalog des Anbieters stehen, vom Entgeltverbot aus.21 Und ob ein reiner Sprachmodelldienst überhaupt ein Datenverarbeitungsdienst im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 ist, wird in der Fachliteratur unterschiedlich beurteilt und ist nicht entschieden.22 Wir behaupten das Gegenteil nicht.

Viertens, was niemand weiss und was wir nicht leisten. Ein weiterer Digital-Omnibus-Vorschlag, geführt unter dem Verfahren 2025/0360(COD), würde Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, die kleine oder mittlere Unternehmen sind, für Verträge bis zum 12. September 2025 von den Wechselpflichten befreien. Das Verbot der Wechselentgelte nach Artikel 29 des Data Act bleibt davon ausdrücklich ausgenommen und gilt weiter. Er ist nicht angenommen, und wir sagen weder voraus, dass er kommt, noch, dass er scheitert.23 Auf unserer Seite gilt: EU Cowork AI erstellt kein KI-Inventar von selbst, es sieht nur, was über die eigene Instanz läuft. Es stellt keine menschliche Aufsicht her, es macht sie nachweisbar. Fundstellen verhindern keine Halluzinationen, sie machen sie prüfbar. Und der betreute Betrieb erfüllt keine Anforderung, die kundeneigene Schlüssel ohne Zugang des Anbieters verlangt; dorthin führt nur der Selbstbetrieb.

Fünftens die unbequemste Stelle, und sie gehört in jeden Artikel, der von Souveränität handelt. Der Ontario Court of Justice hat angeordnet, dass ein französisches Cloud-Unternehmen Daten an die kanadische Bundespolizei herausgeben soll.24 Das Unternehmen hat die Anordnung beim Ontario Superior Court of Justice angefochten; das Verfahren war im Januar 2026 noch offen. Ein europäischer Sitz ist also keine Immunität gegen ausländischen Behördenzugriff. Das gilt auch für uns: Die Anthropic-Modelle laufen über Amazon Bedrock, und AWS ist ein US-Unternehmen, damit greift der CLOUD Act. Der Serverstandort schützt davor nicht, und Verschlüsselung hilft im Moment der Verarbeitung nicht weiter. Artikel 32 des Data Act verlangt von Anbietern angemessene Massnahmen gegen unrechtmässigen Zugriff aus Drittstaaten und macht Entscheidungen von Drittstaatsgerichten nur auf Grundlage eines internationalen Abkommens vollstreckbar. Er erfasst allerdings nur nicht personenbezogene Daten, die in der Union gespeichert sind, und er löst den Konflikt nicht auf.25 Wirksam bleibt, was wir überall sagen: weniger hergeben und wissen, wo etwas liegt. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zum 2. Dezember 2026 und zum 12. Januar 2027

Was gilt ab dem 2. Dezember 2026 genau?

Zweierlei. Erstens müssen Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, bis zu diesem Tag Artikel 50 Absatz 2 erfüllen, ihre Ausgaben also maschinenlesbar als künstlich erzeugt kennzeichnen. Zweitens gelten ab diesem Tag zwei neu eingefügte Verbote aus Artikel 5 Absatz 1, die Buchstaben ba und bb, samt den dazugehörigen Absätzen 1a und 1b. Beides steht in derselben Verordnung, die im Juli 2026 die Hochrisiko-Fristen verschoben hat. Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung.

Betrifft uns Artikel 50 Absatz 2, wenn wir KI nur einsetzen?

In der Regel nicht. Absatz 2 richtet sich an Anbieter, also an die Stelle, die ein System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Wer ein zugekauftes System im eigenen Unternehmen nutzt, ist Betreiber und hat die Pflichten aus den Absätzen 3 und 4. Die Rolle kann allerdings wechseln: Wer ein System unter eigenem Namen bereitstellt, etwa als Auskunftsdienst für Kundinnen und Kunden, wird selbst Anbieter. Prüfen Sie das je System und nicht pauschal für das ganze Unternehmen.

Sind die Hochrisiko-Pflichten wirklich verschoben?

Ja. Für Systeme nach Anhang III gelten die Abschnitte 1 bis 3 des Kapitels III ab dem 2. Dezember 2027, für Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Der Aufschub betrifft aber weder die Verbote aus Artikel 5 noch die Transparenzpflichten aus Artikel 50, die seit dem 2. August 2026 anzuwenden sind. Genau deshalb ist die Lesart, es sei alles verschoben worden, falsch.

Müssen wir jetzt alle Mitarbeitenden schulen?

Eine Schulungspflicht mit garantiertem Ergebnis gibt es nicht, und seit Juli 2026 steht das ausdrücklich im Gesetzestext. Artikel 4 verlangt Massnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz und hält gleichzeitig fest, dass niemand für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau garantieren muss. Wer Ihnen etwas anderes verkauft, zitiert die alte Fassung. Sinnvoll sind Massnahmen trotzdem, nur eben als Bemühen und nicht als geschuldeter Erfolg.

Was ändert sich am 12. Januar 2027 praktisch?

Ab diesem Tag darf ein Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für den Wechselvorgang kein Entgelt mehr verlangen, und die Gebühren für das Ausleiten der Daten sind ausdrücklich eingeschlossen. Reguläre Nutzungsentgelte und Vertragsstrafen für eine vorzeitige Kündigung bleiben davon unberührt. Wer heute Verträge verlängert, sollte prüfen, ob die Ausstiegsklauseln nach Artikel 25 überhaupt darin stehen, denn diese Pflicht gilt bereits. Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung.

Fällt ein Sprachmodelldienst überhaupt unter den Data Act?

Das ist offen. Der Data Act definiert den Datenverarbeitungsdienst über den bedarfsgerechten Netzzugang zu einem geteilten Bestand konfigurierbarer, skalierbarer Rechenressourcen. Ob ein reiner Modellzugang darunterfällt, wird in der Fachliteratur unterschiedlich beurteilt und ist nicht entschieden. Wir bauen unsere Aussagen deshalb nicht darauf, dass die Antwort in eine bestimmte Richtung ausfällt, und empfehlen dasselbe für Ihre Vertragsplanung.

Was bedeutet die vorläufige Torwächter-Einstufung der grossen Cloud-Anbieter?

Vorläufig heisst zunächst: Eine Einstufungsentscheidung gibt es nicht. Die Kommission hat am 25. Juni 2026 vorläufig festgestellt, dass zwei grosse Cloud-Dienste als Torwächter eingestuft werden sollten, und dabei die Bindungswirkung und die hohen Wechselkosten selbst zum Grund gemacht. Welche konkreten Pflichten daraus folgen, hängt vom weiteren Verfahren ab, und dessen Ausgang sagen wir nicht voraus. Für die Praxis zählt der Befund dahinter: Ein Wechsel ist heute teuer, und ab dem 12. Januar 2027 darf er es beim Entgelt nicht mehr sein.

Was leistet EU Cowork AI dabei, und was nicht?

Es macht drei Dinge nachweisbar: welches Modell wann von wem aufgerufen wurde, welche Rechte pro Werkzeug galten und was sich exportieren lässt. Es erstellt kein Inventar Ihrer KI-Systeme, es erzeugt keine maschinenlesbare Kennzeichnung an fremden Modellausgaben, und es erfüllt keine Anforderung an Ihrer Stelle. Der betreute Betrieb kostet 14 CHF pro Person und Monat, ausserhalb der Schweiz 15 €, davon 7.50 CHF beziehungsweise 8 € als Modellguthaben; alle Angaben stehen auf der Seite Preise. Wer kundeneigene Schlüssel ohne Zugang des Anbieters braucht, kommt nur über den Selbstbetrieb dorthin.

Legen Sie die beiden Termine neben Ihre eigenen Verträge

Bringen Sie einen Cloud- oder KI-Vertrag mit und eine Liste der Werkzeuge, die bei Ihnen im Einsatz sind. Wir gehen gemeinsam durch, in welcher Rolle Sie je System stehen und was bis zum 2. Dezember 2026 und bis zum 12. Januar 2027 überhaupt bei Ihnen liegt. Oder Sie tragen sich ein und probieren den Arbeitsplatz selbst aus.

Quellen

Alle Datumsangaben, Wortlaute und Zahlen in diesem Artikel stammen aus den folgenden Quellen, zuletzt geprüft im September 2026. Die Rechtstexte sind in der Fassung zitiert, die seit dem 27. Juli 2026 gilt. Wo eine Erhebung von einem Verband stammt, steht das im Text.

  1. Verordnung (EU) 2026/1744 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), veröffentlicht am 24. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026; sie setzt den Geltungsbeginn für Hochrisikosysteme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und nach Anhang I auf den 2. August 2028: eur-lex.europa.eu
  2. Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz), konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026, Artikel 111 Absatz 4: Anbieter von KI-Systemen, einschliesslich solcher mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Massnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen: eur-lex.europa.eu
  3. Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a in der Fassung vom 27. Juli 2026: Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb sowie Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten: eur-lex.europa.eu
  4. Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), Artikel 29 Absatz 1: Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten dem Kunden für den Wechselvorgang keine Wechselentgelte auferlegen: eur-lex.europa.eu
  5. Eurostat, Use of artificial intelligence in enterprises, Referenzjahr 2025, Daten im Dezember 2025 entnommen: 19,95 % der Unternehmen in der EU ab zehn Beschäftigten setzten mindestens eine der erhobenen KI-Techniken ein: ec.europa.eu
  6. Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50 Absatz 2: Anbieter stellen sicher, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind; der Vorbehalt, soweit technisch möglich und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Stands der Technik, steht im Wortlaut bei den technischen Lösungen und nicht bei der Kennzeichnungspflicht selbst. Die Pflicht gilt nicht, soweit das System eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführt oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändert: eur-lex.europa.eu
  7. Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb sowie Artikel 5 Absätze 1a und 1b in der Fassung vom 27. Juli 2026; nach Absatz 1a Buchstabe b ist die Verwendung nur verboten, wenn der Betreiber das System zum Zweck der Erzeugung oder Manipulation solchen Materials verwendet: eur-lex.europa.eu
  8. Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 99 Absatz 3 (Geldbussen bis 35 Mio. EUR oder 7 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes bei Missachtung der Verbote aus Artikel 5) und Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g (bis 15 Mio. EUR oder 3 % bei Verstössen gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50): eur-lex.europa.eu
  9. Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), Artikel 2 Nummer 36: Wechselentgelte sind Entgelte ausser den regulären Dienstentgelten und den Vertragsstrafen für vorzeitige Kündigung, die für die vom Data Act vorgeschriebenen Wechselhandlungen erhoben werden, einschliesslich der Entgelte für das Ausleiten der Daten: eur-lex.europa.eu
  10. Europäische Kommission, vorläufige Auffassung vom 25. Juni 2026, dass die marktführenden Cloud-Dienste von Amazon und Microsoft nach der Verordnung (EU) 2022/1925 über digitale Märkte als Torwächter eingestuft werden sollten, begründet mit Bindungswirkung und hohen Wechselkosten: ec.europa.eu
  11. Eurostat, Cloud computing, statistics on the use by enterprises, Referenzjahr 2025: 52,74 % der Unternehmen in der EU ab zehn Beschäftigten bezogen bezahlte Cloud-Dienste, 77,53 % von ihnen gelten nach der Eurostat-Einstufung als in hohem Mass abhängig, weil sie anspruchsvolle Cloud-Dienste wie Sicherheitssoftware, Datenbank-Hosting oder Entwicklungsplattformen beziehen; danach befragt werden die Unternehmen nicht: ec.europa.eu
  12. Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 3 Nummer 3 (Anbieter) und Nummer 4 (Betreiber), dazu Artikel 3 Nummer 11 (Inbetriebnahme): eur-lex.europa.eu
  13. Bitkom Research, Datenschutz in der deutschen Wirtschaft, Erhebung zum Aufwand bei der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung, computergestützte telefonische Befragung von 603 Unternehmen in Deutschland ab 20 Beschäftigten, Erhebung in den Kalenderwochen 30 bis 35 des Jahres 2025, statistische Fehlertoleranz plus oder minus 4 Prozent: nach Abbildung 2 setzt bei 77 % das Ausrollen neuer Werkzeuge die Prüfung immer neu in Gang, 82 % sehen Unklarheiten bei den genauen Vorgaben, 54 % eine uneinheitliche Auslegung innerhalb der EU: doi.org. Der Fliesstext des Berichts nennt an dieser Stelle 80 %; das ist der in Abbildung 2 ausgewiesene Wert für 2024.
  14. Bitkom Research, dieselbe Erhebung, Basis alle befragten Unternehmen (n gleich 603): 53 % halten den europäischen Datenschutz im internationalen Vergleich für einen Vorteil bei der Entwicklung von künstlicher Intelligenz, 36 % für einen Nachteil: doi.org
  15. DIHK-Digitalisierungsumfrage 2026, Befragung vom 10. bis 28. November 2025, 4'686 Rückmeldungen aus Unternehmen aller Grössenklassen, Stand Januar 2026: 68 % schätzen sich bei künstlicher Intelligenz als weitgehend oder vollkommen abhängig ein, bei Cloud-Diensten 55 %: dihk.de
  16. Eurostat, Use of artificial intelligence in enterprises, Referenzjahr 2025: 14,21 % der Unternehmen ohne KI-Einsatz hatten den Einsatz je erwogen; nur innerhalb dieser Gruppe nannten 70,89 % fehlende Expertise, 52,52 % unklare Rechtsfolgen und 48,83 % Bedenken wegen Datenschutz und Privatsphäre als Grund, es zu lassen: ec.europa.eu
  17. Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50 Absätze 1 bis 4: Die Absätze 1 und 2 richten sich an Anbieter, die Absätze 3 und 4 an Betreiber; Absatz 4 enthält die Ausnahme für Inhalte, die einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und für die eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt: eur-lex.europa.eu
  18. Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), Artikel 23 und Artikel 25 Absatz 2: maximale Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels nach Buchstabe d, die zwei Monate nicht überschreiten darf, verbindliche Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen, abschliessende Aufzählung der ausleitbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, Abrufzeitraum von mindestens 30 Kalendertagen nach Ende der Übergangsfrist: eur-lex.europa.eu
  19. Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 4 in der Fassung vom 27. Juli 2026: Anbieter und Betreiber ergreifen Massnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen; wörtlich heisst es weiter, diese Verpflichtung verpflichte Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren: eur-lex.europa.eu
  20. Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), Artikel 25 Absatz 4: Ist die verbindliche Übergangsfrist technisch nicht durchführbar, unterrichtet der Anbieter den Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Wechselantrag, begründet die technische Undurchführbarkeit und nennt eine alternative Übergangsfrist von höchstens sieben Monaten: eur-lex.europa.eu
  21. Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), Artikel 31 Absatz 1: Artikel 23 Buchstabe d, Artikel 29 sowie Artikel 30 Absätze 1 und 3 gelten nicht für Datenverarbeitungsdienste, deren wesentliche Merkmale überwiegend auf die Bedürfnisse eines einzelnen Kunden zugeschnitten sind und die nicht in grossem Umfang über den Dienstekatalog des Anbieters angeboten werden: eur-lex.europa.eu
  22. Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), Artikel 2 Nummer 8, Begriff des Datenverarbeitungsdienstes: digitaler Dienst, der einen allgegenwärtigen und bedarfsgesteuerten Netzzugang zu einem geteilten Bestand konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen ermöglicht: eur-lex.europa.eu
  23. Europäische Kommission, Vorschlag COM(2025) 837 final vom 19. November 2025, Digital-Omnibus, Artikel 1 Nummer 15, neuer Artikel 31 Absatz 1b der Verordnung (EU) 2023/2854: Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, die kleine oder mittlere Unternehmen oder kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung sind, werden für Verträge bis zum 12. September 2025 von den Pflichten des Kapitels VI und des Artikels 34 ausgenommen, ausdrücklich mit Ausnahme des Artikels 29; die Ausnahme gilt nur für andere Dienste als die in Artikel 30 Absatz 1 genannten, also nicht für reine Infrastrukturdienste, und entgegenstehende Vertragsklauseln gelten als nichtig: europarl.europa.eu; Verfahrensstand unter dem Aktenzeichen 2025/0360(COD), das Verfahren ist nicht abgeschlossen: oeil.europarl.europa.eu
  24. heise online vom 26. November 2025 zum Verfahren der Royal Canadian Mounted Police gegen die OVH Group: Production Order des Ontario Court of Justice vom 19. April 2024 nach Section 487.014(1) des kanadischen Strafgesetzbuchs, Abweisung des Aufhebungsantrags durch Richterin Heather Perkins-McVey am 25. September, Frist zur Herausgabe am 27. Oktober, Anfechtung Ende Oktober beim Ontario Superior Court of Justice: heise.de; zum Stand The Register vom 27. November 2025 mit Nachtrag vom 26. Januar 2026, wonach das Verfahren läuft: theregister.com. Die Entscheidung ist nicht amtlich veröffentlicht und liegt nicht bei CanLII vor.
  25. Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), Artikel 32: Anbieter treffen angemessene technische, organisatorische und rechtliche Massnahmen, um Zugang und Übermittlung an Drittstaatsbehörden zu verhindern, wo dies mit Unionsrecht kollidiert; Entscheidungen von Drittstaatsgerichten sind nur auf Grundlage eines internationalen Abkommens vollstreckbar. Der Artikel erfasst nicht personenbezogene Daten, die in der Union gespeichert sind: eur-lex.europa.eu