EU Cowork AI
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Stand: August 2026
Dieser Vertrag regelt, wie die Herr Informatik GmbH personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden bearbeitet, wenn sie den Dienst EU Cowork AI betreut betreibt. Er richtet sich nach Art. 28 DSGVO und Art. 9 des revidierten Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) und besteht aus siebzehn Abschnitten und zwei Anlagen.
Vertragsparteien sind die Herr Informatik GmbH, Klosterzelgstrasse 1a, 5210 Windisch, UID CHE-112.168.836 (nachfolgend „die Anbieterin"), und der Kunde. „EU Cowork AI" ist die Bezeichnung des Dienstes und keine Vertragspartei. Gegenstand ist die Bearbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden beim betreuten Betrieb des Dienstes. Der Kunde ist Verantwortlicher (Art. 4 Ziff. 7 DSGVO, Art. 5 lit. j DSG) und entscheidet über Zwecke und Mittel, die Anbieterin ist Auftragsverarbeiterin. Eigene Verantwortliche ist die Anbieterin ausschliesslich für ihre Abrechnungsdaten, für die Sicherheits- und Betriebsprotokolle ihrer eigenen Infrastruktur, für Kontaktdaten der Vertragsansprechpartner und für gesetzliche Nachweispflichten; dafür gilt ihre Datenschutzerklärung. Dieser Vertrag geht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor; die Genehmigungsfiktion nach Ziff. 12 AGB gilt für ihn nicht. Vertragsbestandteil sind die Anlagen 1 und 2 in ihrer datierten Fassung und die Liste der Unterauftragsverarbeiter. Die Begriffe Auftragsverarbeiter und Auftragsbearbeiter sowie Unterauftragsverarbeiter und Unterauftragsbearbeiter werden in diesem Vertrag gleichbedeutend verwendet.
Dieser Vertrag gilt für den betreuten Betrieb auf der Infrastruktur der Anbieterin. Beim Selbstbetrieb der quelloffenen Software auf eigener Infrastruktur des Kunden fliessen keine Daten zur Anbieterin; es entsteht keine Auftragsbearbeitung, und dieser Vertrag bleibt gegenstandslos, solange nicht gesondert Betriebs- oder Supportleistungen mit Datenzugriff vereinbart werden. Der betreute Dienst ist freigegeben. Massnahmen, die heute nicht umgesetzt sind, sind nicht zugesichert.
Der Dienst ist nicht auf besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 und Art. 10 DSGVO) und nicht auf besonders schützenswerte Personendaten (Art. 5 lit. c DSG) ausgelegt. Ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung über Zusatzgarantien darf der Kunde solche Daten nicht einbringen und weist seine Nutzer entsprechend an. Der Dienst verhindert die Eingabe technisch nicht. Gelangen solche Daten dennoch hinein, gelten dieselben technischen und organisatorischen Massnahmen wie für alle übrigen Inhalte; für die Zulässigkeit steht der Kunde ein. Kunden, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterstehen (unter anderem Art. 321 StGB, Art. 47 BankG), dürfen den Dienst nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung einsetzen.
Der Kunde erteilt Weisungen in Textform an info@herr-informatik.ch. Als dokumentierte Weisung gilt auch die Konfiguration im Admin-Panel, namentlich Aufbewahrungsfristen, Modellauswahl, Anbindungen und Rechte, Websuche und Gedächtnisfunktion, Export und Löschung einzelner Personen. Die Anbieterin dokumentiert erhaltene Weisungen. Weisungen im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs und der im Admin-Panel vorgesehenen Einstellungen sind mit dem Entgelt abgegolten. Weisungen, die darüber hinausgehen, setzt die Anbieterin nur um, soweit dies technisch und rechtlich möglich und ihr zumutbar ist, und gegen Vergütung nach Aufwand. Ist die Umsetzung nicht möglich oder nicht zumutbar, teilt die Anbieterin dies mit; eine Umsetzungspflicht besteht nicht. Verstösst eine Weisung nach Auffassung der Anbieterin gegen die DSGVO, das DSG oder andere Datenschutzbestimmungen, teilt sie dies dem Kunden unverzüglich mit (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 DSGVO). Sie darf die Ausführung der betroffenen Weisung bis zur Klärung aussetzen, ohne dadurch vertragsbrüchig zu werden. Hält der Kunde an einer offensichtlich rechtswidrigen Weisung fest, kann die Anbieterin die Ausführung verweigern und den betroffenen Leistungsteil kündigen.
Der Kunde verantwortet die Rechtmässigkeit der Erhebung und seiner Weisungen, verfügt über eine eigene Rechtsgrundlage und informiert die betroffenen Personen. Er verwaltet Konten, Rollen und Berechtigungen und sperrt ausgeschiedene Nutzer. Er verantwortet die von ihm konfigurierten Anbindungen, die dort hinterlegten Dienstkonten und deren Rechteumfang sowie von ihm eingebundene Modell-Endpunkte. Er sichert zu, dass der Bearbeitung keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht entgegensteht (Art. 9 DSG), und teilt eine später entstehende Pflicht unverzüglich mit. Der Kunde hat sich vor Beginn der Bearbeitung vergewissert, dass die Anbieterin die Datensicherheit gewährleisten kann; die Anlage 2 und die Angaben im Trust Center dienen ihm dazu. Die Anbieterin bearbeitet die Daten nur so, wie der Kunde selbst sie bearbeiten dürfte (Art. 9 DSG).
Die Anbieterin setzt nur Personen ein, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Die Verpflichtung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit in Textform, gilt nach Ende des Arbeits- oder Auftragsverhältnisses zeitlich unbegrenzt fort und wird auf Verlangen nachgewiesen. Die eingesetzten Personen werden im Datenschutz geschult.
Die Anbieterin trifft die nach Art. 32 DSGVO und Art. 8 DSG erforderlichen Massnahmen; die Einzelheiten stehen in der Anlage 2. Sie darf sie an den Stand der Technik anpassen, ohne das vereinbarte Schutzniveau zu unterschreiten. Zugesichert ist Folgendes: Übertragungen über öffentliche Netze zwischen Nutzergerät und Dienst sowie zwischen den Komponenten des Dienstes sind nach dem Stand der Technik verschlüsselt. Im Ruhezustand ist die Verschlüsselung der Datenträger Teil der Serverbereitstellung; eine darüber hinausgehende Verschlüsselung einzelner Datensätze auf Anwendungsebene wird nicht zugesichert. Jeder Kunde erhält einen eigenen Stack (Datenbank, Suchindex, Dateiablage, Konfiguration, Netz, Inferenz-Schlüssel). Die Trennlinie ist dieser Stack und nicht die physische Maschine; mehrere Kunden können sich eine Maschine teilen, wobei Container-Images und ein vorgelagerter Reverse-Proxy gemeinsam genutzt werden. Nachträgliche Eingriffe in das Protokoll über Administratorhandlungen fallen auf; eine technische Unveränderbarkeit wird nicht zugesichert. Wird die Identität der Person bis in ein angebundenes Zielsystem durchgereicht, endet die Protokollierung der Anbieterin an der Systemgrenze, und es gilt die Protokollierung des Zielsystems. Der Betrieb erfolgt in nach ISO 27001 zertifizierten Rechenzentren; diese Zertifizierung liegt bei Green, nicht bei der Anbieterin, und ist keine eigene technische Massnahme. Die Anbieterin verfügt heute über keine eigene Zertifizierung; ein SOC-2-Bericht liegt nicht vor. Ein Egress-Proxy mit Freigabeliste, die höchste Isolationsstufe der Code-Sandbox und die automatische Kontenbereitstellung über SCIM sind nicht Vertragsgegenstand und werden nicht zugesichert.
Die Anbieterin zieht Unterauftragsverarbeiter nur mit vorgängiger Genehmigung des Kunden bei; für die in der Liste der Unterauftragsverarbeiter aufgeführten Stellen erteilt er sie mit Abschluss dieses Vertrags. Einen Wechsel kündigt die Anbieterin 30 Tage im Voraus in Textform an, unter Angabe von Name, Rechtsperson, Sitz, Zweck und Übermittlungsgrundlage; der Kunde kann innert 14 Tagen ab Zugang aus einem datenschutzrechtlichen Grund widersprechen. Widerspricht der Kunde fristgerecht und begründet, suchen die Parteien während 30 Tagen eine Lösung. Kommt keine zustande, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil auf das Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen; im Voraus bezahlte Entgelte werden für die nicht bezogene Zeit anteilig zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Die Anbieterin verpflichtet jeden Unterauftragsverarbeiter schriftlich auf im Wesentlichen dieselben Pflichten, wie sie dieser Vertrag ihr auferlegt (Art. 28 Abs. 4 DSGVO). Kommt ein Unterauftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, haftet die Anbieterin dem Kunden gegenüber für dessen Verhalten wie für eigenes. Bestandteile, welche die Anbieterin auf eigener Infrastruktur betreibt, sind keine Unterauftragsverarbeiter; das gilt für den selbst gehosteten Suchdienst.
Speicherung und Betrieb erfolgen in der Schweiz, die Modell-Inferenz in der EU oder im EWR; die eingesetzten Stellen ergeben sich aus der Liste der Unterauftragsverarbeiter. Zwei Ausnahmen sind benannt. Suchanfragen der Websuche werden ohne Nutzeridentität an externe Suchmaschinen weitergeleitet und können dabei den EU-, EWR- und Schweizer Raum verlassen; die Aussage, dass alles in Europa bleibt, gilt für Speicherung und Inferenz, nicht für die Suchanfrage selbst. Ein zusätzlicher Modellanbieter ausserhalb Europas lässt sich einbinden. Ist das in der Instanz des Kunden der Fall, gilt die EU-Zusicherung für diesen Anbieter nicht, und die Übermittlungsgrundlage liegt beim Kunden als Verantwortlichem. Für die Schweiz besteht ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, für die Staaten des EWR eine Grundlage nach Art. 16 DSG; bei einem Sitz ausserhalb dieses Raums stützt sich die Übermittlung auf die Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission samt Prüfung der Rechtslage im Zielstaat und daneben auf eine eigenständige schweizerische Grundlage. Ohne Weisung des Kunden übermittelt die Anbieterin nur, wenn sie dazu rechtlich verpflichtet ist; bei einer Anordnung auf Herausgabe prüft sie deren Rechtmässigkeit, schöpft die zumutbaren Rechtsmittel aus, beschränkt die Herausgabe auf das rechtlich Gebotene und benachrichtigt den Kunden so früh, wie es zulässig ist.
Die Anbieterin verwendet Kundendaten nicht für das Training oder die Verbesserung von Modellen und gibt sie zu diesem Zweck nicht weiter. Sie setzt die von ihr betriebenen Zugänge so, dass Inhalte beim Gateway nicht aufbewahrt und nicht für Training verwendet werden, soweit das Gateway diese Einstellung anbietet. Nutzungs-Metadaten wie Zeitstempel und Token-Zahlen bewahrt das Gateway nach dessen Angaben bis zu zwölf Monate auf. Bindet der Kunde einen eigenen Modell-Endpunkt ein, gelten dessen Bedingungen; die Zusage der Anbieterin erstreckt sich nicht auf diesen Endpunkt.
Die Anbieterin unterstützt den Kunden nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Art der Bearbeitung dabei, Anträgen betroffener Personen nachzukommen (Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO). Der Dienst stellt dafür im Admin-Panel Datenexport und Löschung pro Person bereit, einschliesslich der Volllöschung; der Kunde führt diese Vorgänge selbst aus. Wendet sich eine betroffene Person direkt an die Anbieterin, leitet diese die Anfrage an den Kunden weiter und informiert die Person darüber. Reichen die Funktionen des Dienstes im Einzelfall nicht aus, unterstützt die Anbieterin nach Möglichkeit gegen Vergütung nach Aufwand. Bei der Datenschutz-Folgenabschätzung und einer allfälligen Vorabkonsultation (Art. 35 und 36 DSGVO, Art. 22 und 23 DSG) unterstützt sie unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Informationen und stellt die ihr vorliegenden Angaben zur Verfügung, in der Regel: Bearbeitungsvorgänge und Datenflüsse, Unterauftragsverarbeiter und Drittlandbezüge, technische und organisatorische Massnahmen, Aufbewahrung und Löschung. Unterstützung im üblichen Umfang ist mit dem Entgelt abgegolten; übersteigt der Aufwand dieses Mass deutlich, verrechnet die Anbieterin ihn nach den vereinbarten Sätzen, nach vorgängiger Mitteilung des voraussichtlichen Aufwands. Hält der Kunde an seinem Verlangen fest, gilt die Vergütung als vereinbart.
Die Anbieterin meldet dem Kunden eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in Textform an die von ihm benannte Stelle, unverzüglich, spätestens innert 48 Stunden, nachdem die Anbieterin gesicherte Kenntnis von einer Verletzung im Sinne von Art. 4 Ziff. 12 DSGVO erlangt hat. Die Meldung enthält die Angaben nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO, soweit sie der Anbieterin vorliegen; sie wird fortlaufend ergänzt. Die Meldung ist kein Anerkenntnis einer Pflichtverletzung. Die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde in der EU (Art. 33 DSGVO) sowie die Meldung an den EDÖB (Art. 24 DSG, die eine höhere Risikoschwelle und keine feste Frist kennt) und die Benachrichtigung der betroffenen Personen obliegen dem Kunden.
Die Anbieterin stellt dem Kunden die zum Nachweis der Einhaltung von Art. 28 DSGVO erforderlichen Informationen zur Verfügung und ermöglicht Überprüfungen (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO); Auskünfte erteilt sie in Textform innert 30 Tagen. Der Kunde kann ein Audit pro Kalenderjahr selbst oder durch einen Prüfer durchführen lassen, mit 30 Tagen Vorankündigung und während der ordentlichen Geschäftszeiten. Nach einem meldepflichtigen Vorfall, der die Daten dieses Kunden betrifft, oder auf Anordnung einer Aufsichtsbehörde ist ein ausserplanmässiges Audit zulässig. Der Prüfer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf kein Wettbewerber der Anbieterin sein. Zertifikate, Prüfberichte und Testate ersetzen eine Prüfung vor Ort, soweit sie den Prüfzweck abdecken; sie schliessen eine Inspektion nicht aus, wenn offene Punkte bleiben. Gegenüber Unterauftragsverarbeitern verschafft die Anbieterin dem Kunden diese Rechte vertraglich oder kann die Prüfung nach ihrer Wahl stellvertretend durchführen. Der Kunde trägt die Kosten der Prüfung. Den Aufwand der Anbieterin für Vorbereitung, Begleitung und Nachbearbeitung vergütet der Kunde nach den vereinbarten Sätzen. Beruht der Prüfanlass auf einer von der Anbieterin zu vertretenden Pflichtverletzung, trägt sie ihren Aufwand selbst. Die Anbieterin arbeitet auf Anfrage mit dem EDÖB und der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen; Ansprechstelle ist info@herr-informatik.ch. Sie führt ein Verzeichnis der Kategorien von Bearbeitungstätigkeiten (Art. 30 Abs. 2 DSGVO, Art. 12 DSG) und stellt daraus die den Kunden betreffenden Angaben auf Verlangen zur Verfügung. Soweit sie der Pflicht nach Art. 27 DSGVO unterliegt, benennt sie einen Vertreter in der Union und weist ihn im Impressum aus.
Dieser Vertrag beginnt und endet mit dem Hauptvertrag; bis zum Abschluss von Rückgabe und Löschung gelten seine Pflichten fort, die Vertraulichkeitspflichten unbefristet. Der Kunde legt die Aufbewahrungsfrist im Admin-Panel fest; das Setzen und Ändern dieser Frist gilt als Weisung. Ab Werk ist keine Frist gesetzt: Ohne gesetzte Frist bleiben Konversationen gespeichert, bis Nutzer oder Administration sie löschen; ist eine Frist gesetzt, werden abgelaufene Konversationen samt Nachrichten, geteilten Links und Suchindex-Einträgen entfernt. Abrechnungsdaten sind von der Frist nicht erfasst. Nach Vertragsende wählt der Kunde zwischen Rückgabe und Löschung (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO). Teilt der Kunde bis zum Ende der Laufzeit nichts mit, löscht die Anbieterin. Ein Export kann bis 30 Tage nach Vertragsende angefordert werden, in einem gängigen, maschinenlesbaren Format nach Wahl der Anbieterin; im Standardumfang ist er unentgeltlich, weitergehende Aufbereitungen nach Aufwand. Daten in Sicherungskopien werden nicht einzeln gelöscht; sie laufen mit dem jeweiligen Sicherungszyklus aus, längstens innert sechs Monaten ab Vertragsende. Bis dahin bleiben sie gesperrt und werden ausschliesslich zur Wiederherstellung im Notfall bearbeitet. Von der Löschung ausgenommen sind die Audit- und Zugriffsprotokolle, die Abrechnungsdaten und Daten mit gesetzlicher Aufbewahrungspflicht; diese werden gesperrt und nach Ablauf der Pflicht gelöscht. Auf Verlangen bestätigt die Anbieterin die Löschung in Textform.
Für Schäden aus der Bearbeitung personenbezogener Daten gehen die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vor, namentlich Art. 82 DSGVO. Im Übrigen gilt Ziff. 10 der AGB. Die Haftung der Anbieterin aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist je Schadenereignis und insgesamt je Vertragsjahr auf das Entgelt begrenzt, das der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schadenauslösenden Ereignis bezahlt hat. Die Begrenzung gilt nicht für Absicht und grobe Fahrlässigkeit sowie dort, wo eine Beschränkung gesetzlich unzulässig ist. Bussen und Sanktionen gegen den Kunden trägt die Anbieterin nur im Umfang ihres Verantwortungsanteils nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO. Für Schäden aus Weisungen des Kunden, aus seiner Konfiguration, aus von ihm eingebundenen Modell-Endpunkten oder aus Inhalten, die er entgegen Abschnitt 3 eingebracht hat, haftet die Anbieterin nicht; der Kunde stellt sie insoweit frei.
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Windisch, Kanton Aargau, soweit gesetzlich zulässig. Vorbehalten bleiben die zwingenden Gerichtsstände betroffener Personen, namentlich nach dem Lugano-Übereinkommen, die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden und die unmittelbare Anwendbarkeit der DSGVO. Dieser Vertrag liegt in fünf Sprachen vor; massgeblich ist die deutsche Fassung.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform und der Zustimmung beider Parteien. Davon ausgenommen sind die Aktualisierung der Liste der Unterauftragsverarbeiter nach dem dafür vereinbarten Verfahren und die Fortentwicklung der technischen und organisatorischen Massnahmen im Rahmen des Verschlechterungsverbots. Stand: August 2026, Version 1.0.
Zwecke: Betrieb der Chat- und Assistenzfunktion, Weiterleitung von Eingaben an den Inferenz-Anbieter zur Erzeugung von Antworten, Websuche mit Quellenangabe, Aufrufe angebundener Systeme über das MCP-Gateway und über direkte Anbindungen, Erzeugung von Dateien, Durchsuchbarkeit über einen Suchindex, automatisierte Speicherung von Gedächtniseinträgen, Protokollierung von Nutzung und Administration, Datensicherung, Störungsbehebung und Support, Abrechnung. Vorgänge: Erheben, Erfassen, Organisieren, Speichern, Anpassen, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen durch Übermittlung an Unterauftragsverarbeiter, Verknüpfen, Einschränken, Löschen und Vernichten. Datenarten: Eingaben der Nutzer samt Anhängen und den erzeugten Antworten, Konto- und Profildaten, Metadaten der Nutzung (Zeitstempel, Modellwahl, Token-Zahlen), Abrechnungsdaten, Audit- und Zugriffsprotokolle einschliesslich der Protokolle über Administratorhandlungen, Inhalte, die auf Anforderung der Nutzer aus angebundenen Systemen gelesen werden (etwa ERP, SharePoint, Dateiablagen), Suchanfragen der Websuche sowie Gedächtniseinträge, die der Dienst aus Unterhaltungen ableitet und ohne gesonderte Handlung der Nutzer speichert. Betroffene Personen: Mitarbeitende des Kunden und dessen Hilfspersonen, Geschäftskontakte, Kunden des Kunden, Lieferanten und deren Mitarbeitende, Bewerberinnen und Bewerber sowie alle weiteren Personen, die in Texten, in Anhängen oder in Inhalten angebundener Systeme erwähnt werden. Die Anbieterin trifft im Rahmen dieses Vertrags keine automatisierten Entscheidungen im Sinne von Art. 22 DSGVO; ob Ausgaben des Dienstes zu solchen Entscheidungen verwendet werden, bestimmt allein der Kunde.
Zugriff: Zugriff auf die Systeme des Kunden erhalten nur namentlich bestimmte Personen der Anbieterin, soweit dies für Betrieb, Wartung, Störungsbehebung oder Support erforderlich ist; auf Verlangen benennt die Anbieterin diesen Kreis. Jeder administrative Zugriff wird protokolliert. Ein Zugriff auf Inhalte der Nutzer erfolgt nur auf Anforderung des Kunden oder zur Behebung einer konkreten Störung, in der Regel nach dem Vier-Augen-Prinzip; verlangt ein Notfall den sofortigen Eingriff, kann davon abgewichen werden, was nachträglich dokumentiert wird. Protokolle: Das Protokoll über Administratorhandlungen ist verkettet, jeder Eintrag trägt eine Prüfsumme über den vorhergehenden, und eine eingebaute Prüfung meldet eine unterbrochene Kette; der Kunde kann diese Protokolle einsehen und als CSV exportieren. Schutzniveau: Pseudonymisierung, soweit mit dem Zweck vereinbar; Verschlüsselung der Übertragung und der Datenträger; Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme; rasche Wiederherstellung nach einem Zwischenfall; regelmässige Überprüfung der Wirksamkeit; Trennung der Kunden nach Abschnitt 7; regelmässige Sicherungskopien. Diese Anlage gilt in ihrer jeweils datierten Fassung.
Hinweis: Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar. Er wird mit der Unterzeichnung durch beide Parteien oder mit der Annahme im Rahmen des Hauptvertrags verbindlich.
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